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AGB

AGB der Webagentur number7even UG.

§1 DEFINITIONEN
Wie hier und in diesem Dokument verwendet:

1.1 Vereinbarung bezeichnet den gesamten Inhalt dieses Dokuments der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusammen mit allen anderen dem Projekt ggf. zugehörigen unterzeichneten Ergänzungen, zusammen mit allen Exponaten, Anlagen oder Anhängen zu diesem Dokument.

1.2 Unter Kundeninhalte sind alle Materialien, Informationen, Sach-, Werbe- oder andere Werbeaussagen, Fotografien, Schriften und andere kreative Inhalte zu verstehen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Vorbereitung und/oder Einarbeitung in die Liefergegenstände zu verwenden.

1.3 Unter Urheberrechten versteht man die Eigentumsrechte an Originalwerken der Urheberschaft, ausgedrückt in einem greifbaren Ausdrucksmedium, wie sie im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland definiert und durchsetzbar sind.

1.4 Liefergegenstände sind die im Projektauftrag spezifizierten Dienstleistungen und Arbeitsprodukte, die von der Agentur an den Kunden in der im Projektauftrag angegebenen Form und mit den im Projektauftrag angegebenen Medien zu liefern sind.

1.5 Agenturwerkzeuge sind alle Designwerkzeuge, die von der Agentur bei der Erbringung derDienstleistungen entwickelt und/oder verwendet werden, einschließlich, ohne Einschränkung, bereits existierender und neu entwickelter Software, einschließlich Quellcode, Web-Authoring-Tools, Schriftarten und Anwendungstools, zusammen mit jeder anderen Software oder anderen Erfindungen, ob patentierbar oder nicht, und allgemeinen nicht urheberrechtsfähigen Konzepten wie Website-Architektur, Layout, Navigations- und Funktionselementen.

1.6 Endgültige Arbeiten sind alle kreativen Inhalte, die von der Agentur entwickelt oder von der Agentur in Auftrag gegeben wurden und ausschließlich für das Projekt entwickelt und in die endgültigen Liefergegenstände aufgenommen wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle visuellen Elemente, Grafikdesign, Illustration, Fotografie, Animation, Motion Design, audiovisuelle Arbeiten, Töne, typografische Bearbeitungen und Text, Änderungen am Kundeninhalt und die Auswahl, Anordnung und Koordination dieser Elemente durch die Agentur zusammen mit dem Kundeninhalt und/oder Materialien Dritter.

1.7 Endgültige Liefergegenstände sind die von der Agentur bereitgestellten und vom Kunden akzeptierten Endversionen der Liefergegenstände.

1.8 Vorarbeiten sind alle kreativen Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Konzepte, Skizzen, visuelle Präsentationen oder andere alternative oder vorläufige Entwürfe und Dokumente, die von der Agentur entwickelt wurden und die gezeigt oder nicht gezeigt und/oder dem Kunden zur Prüfung übergeben werden können, aber nicht Teil der endgültigen Arbeiten sind.

1.9 Projekt bedeutet den Umfang und Zweck der vom Kunden identifizierten Verwendung des Arbeitsprodukts, wie im Projektauftrag beschrieben.

1.10 Unter Dienstleistungen sind alle Dienstleistungen und das Arbeitsprodukt zu verstehen, die dem Kunden von der Agentur, wie im Projektauftrag beschrieben und anderweitig näher definiert, zur Verfügung gestellt werden.

1.11 Materialien Dritter sind urheberrechtlich geschützte Materialien Dritter, die in die Endergebnisse einfließen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stockfotos oder Illustrationen.

1.12 Marken sind Handelsnamen, Wörter, Symbole, Designs, Logos oder andere Vorrichtungen oder Entwürfe, die in den Endergebnissen verwendet werden, um den Ursprung oder die Quelle der Waren oder Dienstleistungen des Kunden zu bezeichnen.

1.13 Arbeitsdateien sind alle zugrundeliegenden Arbeitsprodukte und digitalen Dateien, die von der Agentur verwendet werden, um die Vorarbeiten und endgültigen Arbeiten zu erstellen, mit Ausnahme des Endformats, das die endgültigen Arbeitsergebnisse enthält.

§2 ALLGEMEINES
2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Gesamtheit aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und – anbahnungen, Dienstleistungen, sonstigen Leistungen und Angebote der Klein & Rose UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Agentur“) mit Sitz in Frankfurt am Main.

2.2 Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners und/oder eines Dritten gelten nur dann, wenn und soweit diese durch die Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Abweichende und/oder ergänzende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.

2.4 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Annahme des Angebotes oder dem Beginn der Leistung durch die Agentur als vom Vertragspartner bestätigt.

2.5 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner per Textform mitgeteilt und gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nachBekanntgabe in schriftlicher Form gegenüber der Agentur widerspricht.

2.6 Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und getroffenen individualvertraglichen Vereinbarungen gilt im Zweifel die jeweils speziellere Regelung.

§3 VETRAGSSCHLUSS
3.1 Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen bestimmen sich nach dem zu Grunde liegenden Angebot und weiteren individuellen Absprachen mit dem Vertragspartner.

3.2 Ein Vertrag mit der Agentur kommt erst mit schriftlicher oder mündlicher Bestätigung des Vertragspartners oder mit Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur zustande. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Bestätigung per Textform (zum Beispiel per Mail).

‍§4 VERGÜTUNG & GEBÜHREN
4.1 Als Gegenleistung für die von der Agentur zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Kunde an dieAgentur Gebühren in der Höhe und gemäß dem im Projektauftrag festgelegten Zahlungsplan des Projektauftrags sowie alle anwendbaren Verkaufs-, Nutzungs- oder Mehrwertsteuern, auch wenn diese nach dem Zahlungsplan berechnet oder festgesetzt wurden.

4.2 Die Projektpreise enthalten nur die Vergütung der Agentur. Alle externen Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gerätemiete, Kosten und Honorare des Fotografen, Fotografie-, Typografie-, Schrift-und/oder Artwork-Lizenzen, Kosten für die Herstellung von Prototypen, Talentgebühren, Musiklizenzen und Gebühren für Online-Zugang oder Hosting, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn, in der Projektbestellung ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

4.3 Rechnungen: Rechnungen der Agentur sind umgehend fällig. Durch Mahnung seitens der Agentur kommt der Vertragspartner in Verzug. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen ist nicht zu beachten. Die Agentur behält es sich vor, im Falle des Verzugs des Vertragspartners, Verzugszinsen und Ersatz von Mahnkosten nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Darüber hinaus ist die Agentur in dem Fall berechtigt, weitere Leistungen zu unterlassen. Gesetzliche Ansprüche seitens der Agentur bleiben unberührt. Der Kunde ist für alle Inkasso- oder Rechtskosten verantwortlich, die durch verspätete oder säumige Zahlung entstehen.

4.4 Die Agentur behält sich das Recht vor, die Lieferung und jegliche Übertragung des Eigentums anArbeiten zurückzuhalten, wenn Konten nicht aktuell sind oder überfällige Rechnungen nicht vollständig bezahlt werden. Alle Erteilungen von Lizenzen zur Nutzung oder Übertragung von Eigentumsrechten an geistigem Eigentum im Rahmen dieser Vereinbarung sind an den Eingang der vollständigen Zahlung gebunden, die alle ausstehenden zusätzlichen Kosten, Steuern, Ausgaben und Gebühren, Abgaben oder die Kosten von Änderungen einschließt.

4.5 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4.6 Angebote der Agentur sind stets exklusive Reisekosten und Unterkunft sowie sonstiger Spesen. Die Kosten für notwendiges Mietequipment gibt die Agentur an den Vertragspartner weiter. Die Agentur entscheidet in Absprache mit dem Vertragspartner, welche zusätzliche Ausstattung als notwendig zu erachten ist, behält sich jedoch zur sinnvollen Umsetzung der Vorgaben einen Ermessensspielraum vor.

§5 BEANSTANDUNGEN & ÄNDERUNGEN
5.1 Allgemeine Änderungen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Projektauftrag und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung zahlt der Kunde zusätzliche Gebühren für vom Kunden gewünschte Änderungen, die außerhalb des Umfangs der Dienstleistungen liegen, auf Zeit- und Materialbasis zum aktuellen Standard-Stundensatz der Agentur von 120,00 € Netto pro Stunde. Solche Gebühren sind zusätzlich zu allen anderen im Rahmen des Projektauftrags zu zahlenden Beträgen zu entrichten, ungeachtet eines darin festgelegten maximalen Budgets, Vertragspreises oder Endpreises. Die Agentur kann einen oder mehrere Lieferzeitpläne oder -termine im Projektauftrag und in den Liefergegenständen verlängern oder ändern, wenn dies aufgrund solcher Änderungen erforderlich ist.

5.2 Änderungen des Auftrags: Die Agentur benachrichtigt den Kunden im Voraus über alle zu erwartenden zusätzlichen Gebühren, die aufgrund allgemeiner Änderungswünsche anfallen, die unterAbschnitt 5.1. fallen. Die Agentur legt einen schriftlichen Änderungsauftrag vor, der eine Schätzung der zusätzlichen Gebühren zur schriftlichen Genehmigung enthält. Die Arbeit an den angeforderten Änderungen wird nicht fortgesetzt, bis die Agentur einen vollständig unterzeichneten Änderungsauftrag erhält.

5.3 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten bis zu zwei Korrektur-/Änderungsschleifen, außer bei Logoiterationsprozessen (diese beinhalten bis zu drei Korrektur-/Änderungsschleifen). Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.4 Substanzielle Änderungen: Wenn der Kunde Änderungen wünscht oder anordnet, die eine Überarbeitung von mehr als fünfzig Prozent (50%) der für die Erstellung der Liefergegenstände erforderlichen Zeit und/oder des Wertes oder des Umfangs der Dienstleistungen bedeuten, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einen neuen und separaten Projektauftrag zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Die Arbeit an den überarbeiteten Dienstleistungen beginnt erst dann, wenn ein vollständig unterzeichneter überarbeiteter Projektauftrag und, falls erforderlich, zusätzliche Honorare bei der Agentur eingegangen sind.

‍§6 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH VIDEO- & FOTOPRODUKTION
6.1 Grundsätzlich wird für die Postproduktion von Inhalten eine Bearbeitungszeit von mindestens 14 Tagen nach Produktion angesetzt, sofern keine abweichende individualvertragliche Regelung getroffen wird.

6.2 Bei Postproduktionen ist eine Korrekturschleife von 5 Stunden Zeitaufwand inkludiert.

6.3 Bei Postproduktionen, welche binnen kurzer Frist abgeschlossen werden müssen, erfolgt eine Abrechnung nach den übermittelten Express-Tagessätzen.

6.4 Weitere Korrekturwünsche werden als Mehraufwand behandelt und sind individuell zu vereinbaren. Sie werden nach übermittelten Tagessätzen berechnet.

6.5 Im Falle der kurzfristigen Absage – kurzfristig heißt unter 14 Tagen – vor terminierten Produktionen, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle der Absage einer terminierten Produktion ab24 Stunden vor Beginn des Produktionstages verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einerVertragsstrafe in Höhe von 75 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Bereits geleistete Auslagen seitens der Agentur werden zu 100 Prozent in Rechnung gestellt. Eine terminierte Produktion liegt bei einer Vereinbarung per E-Mail, einer mündlichen Absprache, oder einer sonstigen konkludenten Einigung vor, aufgrund derer die Agentur die notwendigen Mitarbeiter und sonstigen Aufwendungen für den jeweiligen Termin einplanen muss.

6.6 Eine Produktion im Rahmen von Veranstaltungen gilt als erfüllt, sobald die Hauptproduktion beendet ist und in Hinblick auf die vorherig vereinbarte Tagesordnung grundsätzlich keine weiteren Leistungen zu erwarten sind.

6.7 Bei Produktionen sorgt der Vertragspartner für eine angemessene Verpflegung der anwesendenMitarbeiter der Agentur. Im Zweifel behält sich die Agentur eine Abrechnung der notwendigen Spesen vor Ort durch eine separate Rechnung vor.

6.8 Dem Vertragspartner wird kein Anrecht auf eine Speicherung der Produktionsergebnisse oder sonstiger Erzeugnisse und Daten aus dem Auftragsverhältnis über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Erstellung oder Beendigung des Projekts hinweg gewährt.

6.9 Bei Produktionen geht die Agentur davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Kunden übertragen haben. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für eventuelle Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

‍§7 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH WEBDESIGN & -ENTWICKLUNG
7.1 Ein Projekt im Bereich Webdesign & -entwicklung beinhaltet zwei bis drei Präsenztermine mit demVertragspartner. In einem Termin bei Projektstart werden mit dem Vertragspartner Ideen, Wünsche undZiele definiert, anhand von Beispielen ein gemeinsames Gefühl für das angestrebte Design entwickelt sowie sämtliche Inhalte und gewünschte Leistungen definiert.

7.2 Im Anschluss an eine Konzeptionsphase erhält der Vertragspartner sogenannte Wireframes –Strukturskizzen –, die Aufbau, Inhalte und grobes Layout der Website darstellen. Nach Freigabe der Strukturskizzen wird das Design umgesetzt. Dabei behält sich die Agentur vor, ästhetische Empfehlungen auszusprechen und die vereinbarten Leistungen im Rahmen einer gerechtfertigten künstlerischen Freiheit und Design-Expertise umzusetzen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

7.3 Der Vertragspartner hat der Agentur durch zeitgemäße Zulieferung benötigter Inhalte, wie beispielsweise Texte, Dateien und Links, zuzuarbeiten.

7.4 Der Vertragspartner hat das Recht auf eine Korrekturschleife zur Wireframe-Struktur, sowie bis zu zwei Korrekturschleifen von insgesamt 10 Stunden Zeitaufwand zum finalen Seitendesign durch die Agentur, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.5 Nach Freigabe des finalen Designs wird die Website auf technischer Ebene finalisiert. Die Agentur stellt die reibungslose und funktionsfähige Programmierung der vereinbarten Seite, sowie dieOptimierung für Desktop und Mobilgeräte sicher, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.6 Die Agentur liefert standardisierte Empfehlungen zu Impressum, Datenschutzerklärung, Metatext, sowie eine allgemeine Suchmaschinenoptimierung und, wenn gewünscht, Verknüpfung mit Google Analytics. Bei spezifischen Anforderungen müssen die Inhalte vom Vertragspartner geliefert werden und werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Die standardisierten Empfehlungen entsprechen keinerRechtsberatung.

7.7 Die Live-Schaltung der Webseite auf einer vorher vereinbarten entsprechenden URL wird erst nachvorherigem schriftlichem Einverständnis des Kunden durchgeführt. Die Live-Schaltung entspricht dem Projektabschluss.

7.8 Die Agentur gewährleistet nach Projektabschluss Serviceleistungen bei anerkanntem Verschulden von Fehlern, sowie, wenn vereinbart, beim Hosting und der Bereitstellung eines Content-Management-Systems. Fehler, die nicht durch die Agentur verschuldet wurden, verantwortet grundsätzlich der Vertragspartner. Dies betrifft insbesondere Beeinträchtigungen bei Ladezeiten, Design und Seitenverfügbarkeit, die aufgrund vom Vertragspartner zu verantwortende technische oder in sonstigerWeise auftretenden Umstände entstehen.

7.9 Mit der Publikation der Website durch einen Internet Service Provider ist in der Regel die Dienstleistung der Agentur abgeschlossen. Die Wartung und Pflege der Website wird bei Bedarf mit einem gesonderten Folgevertrag geregelt.

7.10 Das Bereitstellen der von der Agentur entwickelten und gestalteten Webseiten und Websites im Netz erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarung im Namen und auf Rechnung des Kunden in der Regel durch einen Internet Service Provider (ISP). Haftung für mangelnde Leistung des Internet Service Providers (Übertragungsleistung, Erreichbarkeit, Skriptfunktionalität, Maildienst u. ä.) sind genauso ausgeschlossen wie finanzielle Forderungen des ISP an durch die Agentur vermittelte Kunden. Insofern stellt der Auftraggeber die Agentur von jeder Haftung frei.

‍§8 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH LOGODESIGN
8.1 Ein Logodesign-Paket enthält maximal 4 verschiedene Ideen, die alle in einzelne oder ähnlicheRichtungen gehen, ausgehend davon was der Kunde der Agentur im Briefing vermittelt hat.

8.2 Alle Ideen werden einzeln und nacheinander abgeliefert.

8.3 Sollte einer dieser Entwürfe gefallen geht es in den Iterationsprozess der bis zu drei Korrekturschleifen beinhaltet.

8.4 Im Falle Ihrer Zufriedenheit beginnt die Reinzeichnung des Logos. Diese findet nur einmal statt und bildet den finalen Teil des Logodesigns.

‍§9 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH PRINTDESIGN
9.1 Anfallende Druckkosten bei Druckereien und Drittdienstleistern sind immer exklusive der Gestaltungs- & Kreationskosten. Druckkosten sind abhängig von Auflage, Druckqualität und Materialwahl und dementsprechend im Vorhinein nicht immer durch uns zu kalkulieren. Daher werden Kosten für den Druck immer separat behandelt und befinden sich nicht in der Kalkulation für die Gestaltung und das Design des Druckwerkes.

9.2 Druckproduktionen werden standardmäßig mit einer Durckdatenverarbeitungspauschale von 120,00 € Netto berechnet. Diese beinhaltet die Weitergabe der Daten an die Druckerei, so wie die Druckdatenaufbereitung für die Druckerei, sodass Digitaldaten entsprechend analog verarbeitet werden können.

§10 ZEITPLAN
10.1 Zeitplan: Die Agentur räumt der Ausführung der Dienstleistungen, soweit erforderlich oder wie im Projektauftrag festgelegt, Priorität ein und unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die Dienstleistungen innerhalb der im Projektauftrag festgelegten Frist(en) zu erbringen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Leistungen innerhalb der für solche Überprüfungen festgelegten Zeit zu überprüfen, und erklärt sich bereit, dies unverzüglich zu tun, entweder dadurch:

(i) die Liefergegenstände schriftlich zu genehmigen; oder

(ii) schriftliche Kommentare und/oder Korrekturen vorzulegen, die ausreichen, um die Bedenken,Einwände oder Korrekturen des Kunden gegenüber der Agentur zu ermitteln. Der Kunde muss rechtzeitig auf jede Anfrage der Agentur nach schriftlicher Klärung von Bedenken, Einwänden oder Korrekturen reagieren. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Fähigkeit der Agentur, alle Zeitpläne einzuhalten, vollständig von der prompten Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zur Bereitstellung von Materialien und schriftlichen Genehmigungen und/oder Anweisungen gemäß dem Projektauftrag abhängt und dass jegliche Verzögerungen bei der Leistung des Kunden oder vom Kunden angeforderte Änderungen an den Dienstleistungen oder Lieferungen die Lieferung der Liefergegenstände verzögern können. Eine solche Verzögerung, die durch den Kunden verursacht wird, stellt keine Verletzung einer Bestimmung, Bedingung oder der Verpflichtungen der Agentur gemäß diesem Vertrag dar.

§11 ABNAHME
11.1 Der Kunde hat die Agentur innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt jedes Liefergegenstandes schriftlich über jede Nichteinhaltung der im Projektauftrag festgelegten Spezifikationen durch diesen Liefergegenstand oder über alle anderen Einwände, Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen, die der Kunde an diesem Liefergegenstand wünscht, zu informieren. Eine solche schriftliche Benachrichtigung muss ausreichen, um Einwände, Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen eindeutig zu kennzeichnen, und die Agentur verpflichtet sich, diese in kommerzieller Hinsicht rechtzeitig vorzunehmen. Alle Einwände, Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen unterliegen den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung keine schriftliche Rüge über etwaige Mängel oder Nichterfüllung der Leistung, so gilt die Leistung der Agentur als nach Maßgabe des § 377 HGB als abgenommen.

§12 KÜNSTLERISCHE FREIHEIT
12.1 Die Agentur arbeitet bei Produktionen und Postproduktionen im Rahmen der künstlerischen Freiheit.Das bedeutet, dass der Vertragspartner Verbesserungs- und Änderungsvorschläge an der Arbeitsweise und den Ergebnissen der Agentur äußern darf, jedoch Berichtigung dieser Vorschläge im Hinblick auf den künstlerischen Spielraum nur in geläufigem Umfang zu erwarten hat.

§13 VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
13.1 Der Kunde erkennt an, dass er dafür verantwortlich ist, das Folgende in angemessener und rechtzeitiger Weise durchzuführen:

(a) Koordination jeglicher Entscheidungsfindung mit anderen Parteien als der Agentur;

(b) Bereitstellung von Kundeninhalten in einer Form, die sich zur Reproduktion oder zur Aufnahme in die Liefergegenstände ohne weitere Vorbereitung eignet, sofern im Projektauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;

(c) Endgültiges Korrekturlesen und für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände genehmigt hat, aber Fehler, wie z.B., nicht ausschließlich, typographische Fehler oder Rechtschreibfehler, im Endprodukt verbleiben, so hat der Kunde die Kosten für die Korrektur dieser Fehler zu tragen; und

(d) Sicherstellung, dass alle Informationen und Ansprüche, die Kundeninhalte umfassen, korrekt und legal sind und den geltenden Standards der Branche des Kunden entsprechen.

§14 AKKREDITIERUNG, PUBLIKATION & PROMOTION DER ARBEITSERGEBNISSE
14.1 Die Agentur behält sich das Recht vor, die Ergebnisse zu reproduzieren, zu veröffentlichen und in den Portfolios und Websites der Agentur sowie in Galerien, Designpublikationen und anderen Medienoder Exponaten zum Zwecke der Anerkennung kreativer Exzellenz oder des beruflichen Aufstiegs auszustellen und die Urheberschaft an den Ergebnissen in Verbindung mit solchen Verwendungen anzuerkennen. Jede Partei kann, vorbehaltlich der angemessenen Zustimmung der anderen Partei, ihre Rolle in Bezug auf das Projekt und gegebenenfalls die der anderen Partei zur Verfügung gestelltenDienstleistungen auf ihrer Website und in anderen Werbematerialien beschreiben und, wenn sie nichtausdrücklich widersprochen hat, einen Link zur Website der anderen Partei einfügen.

14.2 Die Agentur hat das Recht, auf der Homepage bzw. an zentraler Stelle der Website als Urhebergenannt zu werden. Neben dem Copyrightvermerk darf die Agentur einen direkten Link auf die eigeneHomepage einrichten – und zwar entweder auf der Homepage (Copyrightvermerk als Referenzanker) oder auf einer separaten Seite, die über den Copyrightvermerk referenziert wird. Die Agentur erhält das Recht, von der eigenen Website einen Verweis (Link) als Referenz auf die Homepage des Kunden einzurichten.

14.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur zehn einwandfreieBelegexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung desVertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

§15 NUTZUNGSRECHTE & URHEBERRECHT
15.1 Endgültige Arbeiten. Sämtliche von der Agentur an den Vertragspartner übergebenen Daten,Produkte bzw. Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatumbestehenden Forderungen gegen den Vertragspartner Eigentum der Agentur. Der Vertragspartner ist zur Weiterverwendung der entsprechenden Daten, Produkte bzw. Gegenstände nur im ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.

15.2 Dem Kunden wird seitens der Agentur für übergebene Daten, Produkte bzw. Gegenstände einNutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicherBestimmungen, örtlich, sachlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt. Bis zur vollständigen Bezahlung der an diesen Daten, Produkten beziehungsweise Gegenständen zugrunde liegenden Auftragssumme des geschlossenen Vertrages verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Agentur.

15.3 Alle Entwicklungen, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. DieBestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sogenannte Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff.UrhG zu.

15.4 Ein Miturheberrecht des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn dieser durch Ratschläge und Ideen mit Anregungen im Schaffungsprozess eingebunden war.

15.5 Alle Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Programmcode der veröffentlichten Seiten noch zu Testzwecken in Kopien verändert werden. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Auch die von der Agentur dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Computerdateien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert oder weitergegeben werden.

15.6 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber.‍

§16 OFFENE DATEN, OFFENE DATENTRÄGER & OFFENE DATEIEN
15.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, offene Datenträger, offene Dateien und offene Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm offene Datenträger, offene Dateien und offene Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.

15.2 Vorarbeiten/Arbeitsdateien: Die Agentur behält alle Eigentumsrechte, Nutzungsrechte sowie geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte, an und auf alle Vorarbeiten und Arbeitsdateien, die nicht als endgültige Arbeiten gekennzeichnet sind (Vermerk: XXX-FINAL.Dateiendung).

‍§17 VERTRAULICHE INFORMATIONEN
Jede Partei erkennt an, dass sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bestimmte vertrauliche oderurheberrechtlich geschützte technische und geschäftliche Informationen und Materialien der anderen Partei erhalten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vorarbeiten (“vertrauliche Informationen”). Jede Partei, ihre Vertreter und Mitarbeiter werden alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und aufbewahren, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben und vertrauliche Informationen nur dann verwenden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Projektauftrags erforderlich ist, es sei denn, dies wird von einem Gericht oder einer Regierungsbehörde verlangt. Ungeachtet des Vorstehenden gehören zu den vertraulichen Informationen keineInformationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden oder auf andere Weise ordnungsgemäß von einer dritten Partei ohne Verpflichtung zurVertraulichkeit erhalten werden. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.

§18 VERHÄLTNIS DER PARTEIEN
18.1 Die Agentur erbringt die Dienstleistungen unter der allgemeinen Leitung des Kunden, aber dieAgentur bestimmt im alleinigen Ermessen der Agentur die Art und Weise und die Mittel, mit denen dieDienstleistungen ausgeführt werden. Dieser Vertrag begründet keine Partnerschaft oder ein Joint Venture, und keine Partei ist befugt, als Agent zu handeln oder die andere Partei zu binden, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt. Alle dem Kunden gegebenenfalls gewährten Rechte sind vertraglicher Natur und werden vollständig durch die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien und die verschiedenen Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags definiert.

18.2 Subunternehmer & Agentur-Agenten. Es ist der Agentur gestattet, neben eigenem Personal auch dritte oder andere Dienstleister als unabhängige Auftragnehmer in Verbindung mit den Dienstleistungen zu beauftragen und/oder zu nutzen (“Subunternehmer”). Ungeachtet dessen bleibt die Agentur vollverantwortlich für die Einhaltung der verschiedenen Bestimmungen und Bedingungen dieserVereinbarung durch diese Subunternehmer. Die Agentur entscheidet allein über die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter.

18.3 Keine Abwerbung: Während der Laufzeit des Projekts und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Ablauf oder Beendigung des Projekts erklärt sich der Kunde damit einverstanden, keinenAgenturmitarbeiter oder Designvertreter der Agentur auf Vollzeit-, Teilzeit-, Beratungs-, Leiharbeits- oder einer anderen Art von Basis zu werben, anzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen oder zu behalten, unabhängig davon, ob diese Person mit der Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieserVereinbarung beauftragt wurde oder nicht. Für den Fall, dass ein solches Beschäftigungs-, Beratungs- oder Work-for-Hire-Ereignis eintritt, stimmt der Kunde zu, dass die Agentur Anspruch auf eine Agenturprovision hat, die entweder (a) 25 Prozent des Gehalts der Person im ersten Jahr beim Kundenoder (b) 25 Prozent der an die Person gezahlten Gebühren beträgt, wenn sie vom Kunden als unabhängiger Auftragnehmer eingestellt wird. Im Falle von (a) oben ist die Zahlung der Provision innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Beschäftigungsbeginns fällig. Im Falle von (b) oben wird die Zahlung am Ende jedes Monats fällig, in dem der unabhängige Auftragnehmer Dienstleistungen für den Auftraggeber erbracht hat. Die Agentur ist im Falle der Nichtzahlung und in Verbindung mit diesem Abschnitt berechtigt, alle Rechtsmittel nach Recht und Billigkeit in Anspruch zu nehmen.

18.4 Wettbewerb: Die Agentur ist berechtigt, Leistungen auch für direkte Wettbewerber des Vertragspartners vorzunehmen, wenn und soweit keine ausdrückliche, schriftliche, abweichende Regelung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.

18.5 Keine Exklusivität: Die Parteien erkennen ausdrücklich an, dass eine Zusammenarbeit keine ausschließliche Beziehung zwischen den Parteien begründet. Es steht dem Kunden frei, andere zu beauftragen, Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art wie die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen zu erbringen, und die Agentur ist berechtigt, anderen Klienten Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, andere Kunden zu werben und anderweitig für die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen zu werben.

§19 GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN
19.1 Auf Kundenseite: Der Kunde versichert, garantiert und verpflichtet sich gegenüber der Agentur, dass (a) der Kunde alle Rechte, Titel und Interessen an den Kundeninhalten besitzt oder anderweitig das volle Recht und die Befugnis hat, die Nutzung der Kundeninhalte zu erlauben, (b) die Kundeninhalte korrekt und legal sind, den ethischen Standards der Branche des Kunden entsprechen und die Rechte Dritter nicht verletzen, und die Nutzung des Kundeninhalts sowie jeglicher Marken in Verbindung mit dem Projekt nicht verletzt und nicht die Rechte Dritter verletzen wird, (c) der Kunde muss die Bedingungen und Konditionen jeglicher Lizenzvereinbarungen einhalten, die die Nutzung von Materialien Dritter regeln, und (d) der Kunde muss alle Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Dienstleistungen und Lieferungen einhalten.

19.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass Marken nicht die Rechte Dritter verletzen, und der Kunde hat die Agentur von allen Schäden, Verbindlichkeiten, Kosten, Verlusten oder Ausgaben freizustellen, die aus Ansprüchen, Forderungen oder Klagen Dritter wegen Markenverletzung oder aus dem Versäumnis des Kunden, eine Markenfreigabe oder -erlaubnis für dieNutzung von Marken zu erhalten, entstehen. Die Agentur prüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der herzustellenden oder überlassenen Werbemittel oder Materialien.

19.3 Kundeninhalte, einschließlich bereits bestehender Marken, bleiben das alleinige Eigentum desKunden oder seiner jeweiligen Lieferanten, und der Kunde oder seine Lieferanten sind der alleinige Eigentümer aller Marken, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Urheberrechte und anderer Rechte in Verbindung damit. Der Kunde gewährt der Agentur hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Modifikation, Anzeige und Veröffentlichung der Kundeninhalte ausschließlich in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen durch die Agentur und der werblichen Nutzung der Liefergegenstände, wie in diesem Vertrag genehmigt.

19.4 Auf Agenturseite:

(a) Die Agentur sichert hiermit zu, garantiert und verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Agentur die in der Vereinbarung genannten Dienstleistungen auf professionelle und fachmännische Weise und in Übereinstimmung mit allen angemessenen professionellen Standards für solche Dienstleistungen erbringt.

(b) Die Agentur sichert ferner zu, garantiert und verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass (i) mit Ausnahme von Materialien Dritter und Kundeninhalten, die endgültigen Ergebnisse dieOriginalarbeit der Agentur und/oder ihrer unabhängigen Auftragnehmer sind, (ii) für den Fall, dass die endgültigen Ergebnisse die Arbeit unabhängiger Auftragnehmer enthalten, die von der Agentur für das Projekt beauftragt wurden, die Agentur sichere Vereinbarungen mit diesen Auftragnehmern hat, die alle erforderlichen Rechte gewähren, (iii) nach bestem Wissen und Gewissen der Agentur verletzen die von der Agentur und den Subunternehmern der Agentur zur Verfügung gestellten endgültigen Arbeiten nicht die Rechte einer Partei, und ihre Verwendung in Verbindung mit dem Projekt nicht die Rechte Dritter verletzt. Falls der Kunde oder Dritte die Liefergegenstände ändern oder anderweitig außerhalb des Umfangs oder für einen Zweck verwenden, der nicht im Projektauftrag oder in diesem Vertrag angegeben ist oder den hierin genannten Bedingungen widerspricht, sind alle Zusicherungen und Gewährleistungen derAgentur ungültig.

(c) Abgesehen von den ausdrücklichen Zusicherungen und Gewährleistungen in dieser Vereinbarung gibt die Agentur keinerlei Gewährleistungen ab. Die Agentur lehnt ausdrücklich alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen jeglicher Art ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewährleistungen der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Einhaltung von Gesetzen oder staatlichen Vorschriften oder Regelungen, die auf das Projekt anwendbar sind.

§20 ENTSCHÄDIGUNG / HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS
20.1 Auf Kundenseite: Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Agentur von allen Schäden,Verbindlichkeiten, Kosten, Verlusten oder Ausgaben freizustellen und schadlos zu halten, die sich ausAnsprüchen, Forderungen oder Klagen Dritter ergeben, die sich aus einer Verletzung der Pflichten oderVerpflichtungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen des Kunden im Rahmen dieses Vertragsergeben. Unter solchen Umständen wird die Agentur den Kunden unverzüglich schriftlich über alleAnsprüche oder Klagen informieren:

(a) Der Kunde hat die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und alle damit verbundenen Verhandlungen; und

(b) Die Agentur bietet dem Kunden wirtschaftlich angemessene Unterstützung, Informationen und Befugnisse, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Kunde erstattet die angemessenen Auslagen, die der Agentur bei der Bereitstellung dieser Unterstützung entstehen.

20.2 Der Kunde stellt auf Anforderung die Agentur von allen Ansprüchen Dritter aus eventuellenVerstößen gegen wettbewerbsrechtliche, medienrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche und/oder sonstige schutzrechtliche Normen und/oder sonstige gesetzliche Bestimmungen und/oder geltende Werberichtlinien auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ersetzt darüber hinausgehende Schäden und Rechtsverteidigungskosten, soweit die Verstöße auf Vorgaben des Vertragspartners beruhen und/oder sonst in dessen Verantwortungsbereich liegen, außer soweit die Agentur selbstnachweisbar ein grobes Verschulden trifft.

20.3 Auf Agenturseite. Vorbehaltlich der Bestimmungen, Bedingungen, ausdrücklichen Zusicherungen und Gewährleistungen in diesem Vertrag stimmt die Agentur zu, den Kunden zu entschädigen, zu retten und schadlos zu halten von allen Schäden, Haftungen, Kosten, Verlusten oder Ausgaben, die sich aus einer Verletzung der hierin gemachten Zusicherungen und Gewährleistungen der Agentur ergeben, es sei denn, solche Ansprüche, Schäden, Haftungen, Kosten, Verluste oder Ausgaben entstehen direkt als Folge von grober Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten des Kunden, vorausgesetzt, dass (a) der Kunde die Agentur unverzüglich schriftlich über den Anspruch benachrichtigt; (b) die Agentur die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen hat; und (c) der Kunde derAgentur die Unterstützung, Informationen und Befugnisse zur Verfügung stellt, die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Agentur gemäß diesem Abschnitt zu erfüllen. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Agentur nicht verpflichtet, den Kunden zu verteidigen oder anderweitig schadlos zu halten für Ansprüche oder nachteilige Tatsachenfeststellungen, die sich aus oder aufgrund von Kundeninhalten, nicht autorisierten Inhalten, unsachgemäßer oder illegaler Nutzung oder dem Versäumnis, die von der Agentur bereitgestellten Leistungen zu aktualisieren oder zu warten, ergeben.

20.4 Die Agentur nimmt die Interessen des Vertragspartners im Rahmen des Individualvertrages wahr.Dazu gehört, dass bei auftragsbezogener Unterstützung durch Subunternehmer, die Agentur dieInteressen des Vertragspartners vorrangig wahrt. Die Agentur haftet für verschuldete, nachweisbareSchäden bei der Verletzung von Kardinalpflichten, bei nachweisbarer arglistiger Täuschung sowie imFalle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

20.5 Für den Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung der Agentur auf höchstens auf den nach Art und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden, ohne dass für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn gehaftet wird.

20.6 Die Agentur haftet nicht für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Vertragsleistungen und/oder für Schäden, die auf von der Agentur nicht zu vertretende Umstände oder das Unterlassen der Zuarbeit des Vertragspartners zurückzuführen sind.

20.7 Haftungsbeschränkung: Unter allen Umständen ist die maximale Haftung der Agentur, ihrerDirektoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer und verbundenen Unternehmen (“Agentur-Parteien”) gegenüber dem Kunden für Schadenersatz für jegliche und alle Ursachen gleich welcher Art und der maximale Rechtsbehelf des Kunden, unabhängig von der Form der Klage, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, auf den Nettogewinn der Agentur beschränkt. In keinem Fall haftet die Agentur für verlorene Daten oder Inhalte, entgangene Gewinne,Betriebsunterbrechungen oder für indirekte, zufällige, besondere, Folge-, exemplarische oder Strafschadensersatz-Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit den von der Agentur bereitgestelltenMaterialien oder Dienstleistungen ergeben, selbst wenn die Agentur auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde, und ungeachtet des Versagens eines wesentlichen Zwecks eines beschränkten Rechtsmittels.

20.8 Die Dienstleistungen und das Arbeitsprodukt der Agentur werden “so wie sie sind” verkauft. Mit Ausnahme der in Abschnitt 13 dargelegten Garantien gibt die Agentur keine Garantie, weder schriftlich, mündlich, ausdrücklich noch stillschweigend, einschließlich der stillschweigenden Garantien der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, in Bezug auf die Dienstleistungen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

20.9 Die Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Dateiimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

20.10 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

20.11 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Agentur insoweit entfällt.

‍§21 UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN
21.1 Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass seitens der Agentur im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwendet werden.

21.2 Im Rahmen des Vertrages benötigte Unterlagen kann der Vertragspartner nach Ablauf des Vertrages der Agentur binnen eines Monates zurücknehmen. Andernfalls wird die Agentur ohne Absprache zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt

21.3 Die Agentur ist nicht zur Aufbewahrung von Originalunterlagen verpflichtet, kann diese aber ohne anderweitige Absprache aufbewahren.

§22 HÖHERE GEWALT‍
Die Agentur verstößt nicht gegen diese Vereinbarung, wenn die Agentur aufgrund von Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Hurrikan oder anderen Unwettern, Arbeitskonflikten, Kriegshandlungen,Terrorismus, Aufruhr oder anderen schwerwiegenden zivilen Unruhen, Tod, Krankheit oder Unfähigkeit der Agentur oder aufgrund lokaler, bundesstaatlicher, nationaler oder internationaler Gesetze, staatlicher Anordnungen oder Vorschriften oder anderer Ereignisse, die sich der Kontrolle der Agentur entziehen, nicht in der Lage ist, die Dienstleistungen oder Teile davon zu erbringen (zusammenfassend als “Ereignis Höherer Gewalt” bezeichnet). Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt wird die Agentur den Kunden über ihre Unfähigkeit zur Leistungserbringung oder über Verzögerungen bei der Fertigstellung der Dienstleistungen benachrichtigen und Änderungen des Zeitplans für die Fertigstellung der Dienstleistungen vorschlagen.

§23 ABBRUCH & ABLEHNUNG VON LEISTUNGEN UND PROJEKTEN
23.1 Die Agentur ist berechtigt, rechtlich, geschäftlich und/oder technisch fehlerhafte, zweifelhafte oder nicht zumutbare Inhalte und/oder Materialien zurückzuweisen und damit verbundene Aufträge, Leistungen und/oder Projekte abzulehnen bzw. abzubrechen. In diesen Fällen sind Minderungs- oderSchadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für von der Agentur nicht zu vertretene Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

23.2 Etwaige zusätzliche und nicht berechnete Leistungen der Agentur können jederzeit eingestellt werden. Auch in einem solchen Fall sind Schadensersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.

§24 KÜNDIGUNGSRECHT
24.1 Bei einem befristeten Vertrag hat die Agentur und der jeweilige Vertragspartner das Recht, mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der vertraglichen Laufzeit zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.

24.2 Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, können beide Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Monats kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.

24.3 Ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur bei grober Pflichtverletzung einer Partei und/oder Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit und wenn eine Partei:

(a) zahlungsunfähig wird, einen Konkursantrag stellt, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt; oder

(b) gegen eine seiner wesentlichen Verantwortlichkeiten oder Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, wobei dieser Verstoß nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über einen solchen Verstoß behoben wird.

24.4 Im Falle einer Kündigung wird die Agentur für die bis zum Tag der Kündigung erbrachten Leistungen entschädigt in Höhe (a) einer Vorauszahlung, (b) eines anteiligen Anteils der fälligen Gebühren oder (c) eines Stundenhonorars für die von der Agentur oder deren Vertretern bis zum Tag der Kündigung erbrachten Leistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist; und der Kunde hat alle Auslagen,Gebühren und Honorare aus eigener Tasche zu zahlen, zusammen mit allen zusätzlichen Kosten, die bis zum Tag der Kündigung entstanden sind. Im Falle einer Kündigung aus Bequemlichkeit durch denKunden hat der Kunde zusätzlich zu den oben genannten Kosten eine Gebühr für eine vorzeitige Kündigung in Höhe von 10 % der gesamten Projektgebühr zu zahlen. Ebenso erhält der Kunde keine Rechte zur Nutzung der Liefergegenstände, außer mit schriftlicher Zustimmung der Agentur, die nach einer solchen Kündigung erteilt wird.

24.5 Im Falle einer Kündigung aus Bequemlichkeit durch die Agentur oder aus wichtigem Grund durch den Kunden und nach vollständiger Zahlung einer Entschädigung, wie hierin vorgesehen, gewährt dieAgentur dem Kunden dieses Recht und diesen Titel, wie im Projektvertrag vorgesehen, in Bezug auf diejenigen Liefergegenstände, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Kündigung zur Verfügung gestellt und von ihm akzeptiert wurden.

24.6 Nach Ablauf oder Beendigung der Zusammenarbeit gibt jede Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück oder vernichtet sie auf Verlangen der offenlegenden Partei, und (b) bleiben alle Rechte und Pflichten jeder Partei unter diesem Vertrag, mit Ausnahme der Dienstleistungen, erhalten.

§25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verweisungsrechts, das nicht auf deutsches Recht verweist.

25.2 Anderes Recht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Sitz oder Lieferanschrift im Ausland hat.

25.3 Sollte der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, ist der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz der Agentur.

25.4 Mündliche Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder zu vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

25.5 Überschriften: Die Nummerierung und die Überschriften der verschiedenen Abschnitte dienen lediglich der Bequemlichkeit und der Bezugnahme und haben keinen Einfluss auf den Umfang, dieBedeutung, die Absicht oder die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung, noch erhalten solche Überschriften anderweitige rechtliche Wirkung.

25.6 Salvatorische Klausel: Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages wird nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung nahekommt.